5 SR 311) gebe es keinen Tatbestand der «Falschaussage». Eine Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB falle mangels Vorsatz ausser Betracht. 4.6 Der Beschuldigte verweist in seiner Stellungnahme zunächst auf die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 6. April 2020. Er führt gleichermassen aus, dass das SVG nur auf öffentliche Strassen Anwendung finde und dass die Einstellhalle, in welcher sich der besagte Vorfall ereignet habe, keine öffentliche Strasse darstelle.