Der Wille für einen ausschliesslich privaten Gebrauch müsse für Dritte durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung kenntlich gemacht sein. Da die besagte Einstellhalle nur mit einem Schlüssel zugänglich sei, stehe sie bloss einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung, was durch die Zutrittsbeschränkung für Dritte erkennbar sei. Die Verkehrs- und Verhaltensregeln des Strassenverkehrsrechts würden in der Einstellhalle folglich nicht gelten. Die Verfahrenseinstellung sei in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das SVG somit rechtmässig erfolgt.