Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin an ihren Einwänden fest und führt erneut aus, dass der Beschuldigte sehr wohl Fahrerflucht begangen und Lügengeschichten erzählt habe. 4.5 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass es für die Frage, ob eine öffentliche Strasse vorliege, darauf ankomme, ob diese dem öffentlichen Verkehr diene und somit einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stehe, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt sei. Der Wille für einen ausschliesslich privaten Gebrauch müsse für Dritte durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung kenntlich gemacht sein.