4.4 Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 teilt die Beschwerdeführerin der Beschwerdekammer mit, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der F.________(Versicherung) widersprüchlich seien: Während die Staatsanwaltschaft erkläre, dass das SVG nicht anwendbar sei, stütze sich die F.________(Versicherung) in ihrem Schreiben vom 23. September 2019 auf Art. 61 Abs. 2 SVG. Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin an ihren Einwänden fest und führt erneut aus, dass der Beschuldigte sehr wohl Fahrerflucht begangen und Lügengeschichten erzählt habe.