Erst nach neun Monaten habe der Beschuldigte eingestanden, dass er mit dem Heck seines Fahrzeuges gegen das Heck ihres Fahrzeuges geprallt sei. Weiter stellt die Beschwerdeführerin die Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach das SVG nicht anwendbar sei, weil die Einstellgarage keine öffentliche Strasse sei, da sie nur mit einem Schlüssel zugänglich sei, in Frage. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie der Polizei am besagten Tag das Tor zur Garage hätte öffnen können, wie sie dies bereits anlässlich eines Vorfalls im Jahr 2017 getan habe. Zudem bringt sie vor, dass die Staatsanwaltschaft das Gesetz so anwende, wie es ihr gerade passe.