Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in ihrer Beschwerde zusammenfassend und sinngemäss geltend, dass der Beschuldigte sehr wohl Straftaten begangen habe. Er sei in ihren Wagen geprallt, habe Fahrerflucht begangen und Falschaussagen gemacht. Sie führt aus, dass sie als juristische Laiin die korrekten Bezeichnungen und Gesetzesartikel der Straftaten nicht kenne. Es sei die Pflicht der Strafbehörden, die korrekte Bezeichnung der begangenen Straftaten zu finden. Es seien die Straftaten der Fahrerflucht, Falschaussage oder sogar des «Betrugsversuchs» erfüllt.