4 einem Schlüssel zugänglich sei, um eine öffentliche Strasse handeln. Im Übrigen sei (insbesondere auch ausserhalb des SVG) kein anderer Straftatbestand ersichtlich, der für den vorliegenden Sachverhalt in Frage käme. Das Strafgesetzbuch kenne den Straftatbestand der «Falschaussage», auf welchen sich die Beschwerdeführerin berufe, nicht. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in ihrer Beschwerde zusammenfassend und sinngemäss geltend, dass der Beschuldigte sehr wohl Straftaten begangen habe.