Gemäss WALDMANN/KRAEMER (in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 21 zu Art. 1 SVG) seien gar die Ein- und Ausfahrtsrampen einer Tiefgarage, deren Garagentor sich nur mittels Fernbedienung öffnen lässt und die somit nur von den Anwohnern befahren werden können, nicht als öffentliche Strasse zu qualifizieren. Umso weniger könne es sich bei einer Einstellhalle, die nur mit