4.2 In der Einstellungsverfügung vom 6. April 2020 begründete die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens damit, dass für den der Anzeige zu Grunde liegende Sachverhalt kein Straftatbestand gegeben sei. Sie verneinte insbesondere die Anwendbarkeit des SVG. Dies mit der Begründung, dass das SVG nur auf öffentliche Strassen anwendbar sei. Eine Einstellhalle, die nur mit einem Schlüssel zugänglich ist, sei nicht als öffentliche Strasse zu qualifizieren und das SVG daher nicht anwendbar. Gemäss WALDMANN/