Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit, dass sie sich im Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht als Privatklägerin konstituieren könne, sie aber als Anzeigerin das Recht habe, über den Ausgang des Verfahrens informiert zu werden. Mit Eingabe vom 12. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft die Reparaturrechnung der I.________AG in der Höhe von CHF 1'761.20 ein. 4.2