Am 7. Januar 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Untersuchung wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (mit Sachschaden, Art. 92 Abs. 1 SVG) und einfacher Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren (Art. 90 Abs. 1 SVG). Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit, dass sie sich im Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht als Privatklägerin konstituieren könne, sie aber als Anzeigerin das Recht habe, über den Ausgang des Verfahrens informiert zu werden.