Zwei Zeugen würden dies bestätigen können. Als sie den Beschuldigten kurze Zeit nach dem Unfall angesprochen habe, habe er ihr die Personalien des Fahrzeuginhabers und die Angaben der Versicherung mitgeteilt. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Aussagen des Beschuldigten und/oder Versicherungsnehmers bzw. Fahrzeuginhabers gegenüber der F.________(Versicherung), wonach das Fahrzeug der Beschwerdeführerin mit der Front gegen aussen parkiert gewesen sei, der Beschuldigte die Front ihres Fahrzeuges touchiert habe und kein ersichtlicher Schaden entstanden sei, nicht der Wahrheit entsprechen würden.