3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser ver-