Diese Norm bezweckt also vorweg eine einfache und rasche Schadensregelung unter Privaten. Geschützt wird dadurch demnach vorweg der Geschädigte, soweit es um die Ermittlung, Habhaftmachung und Haftbarmachung des Schadensverursachers geht. Die Beschwerdeführerin ist durch die behauptete Verletzung von Art. 51 Abs. 3 SVG folglich unmittelbar betroffen, weshalb sie durch die angefochtene Einstellung beschwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Ferner ist ebenfalls auf die formgerechte Beschwerde einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin die Einstellung des Verfahrens wegen angeblicher «Falschaussage» anficht.