Ein rechtlich geschütztes Interesse ist zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist (GUIDON, a.a.O., S. 101, Rz. 233 m.w.H.). Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer bei einem Unfall Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Gemeint sind die Pflichten nach Art. 51 SVG. Ist nur ein Sachschaden entstanden, hat der Schädiger primär den Geschädigten zu verständigen. Nur wenn das nicht möglich ist, muss er die Polizei informieren (Art. 51 Abs. 3 SVG). Diese Norm bezweckt also vorweg eine einfache und rasche Schadensregelung unter Privaten.