Sachschaden erlitten hat, nach dieser Vorschrift nicht als geschädigte Person gelten (BGE 138 IV 258 E. 4.1. mit Verweis auf E. 3.1. und 3.2). Sie kann sich demzufolge nicht als Privatklägerin gemäss Art. 118 StPO am Strafverfahren beteiligen. Mangels Beschwerdelegitimation ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.4 Soweit die Beschwerdeführerin die Einstellung des Verfahrens wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall anficht, ist auf die Beschwerde einzutreten. Ein rechtlich geschütztes Interesse ist zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist