Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde zudem insoweit, als die Beschwerdeführerin die Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Verkehrsverletzung durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren anficht. Da Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) den reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen, d.h. ausschliesslich ein öffentliches Interesse, schützt und als einzig geschütztes Individualrechtsgut allenfalls noch die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer in Frage käme, nicht jedoch deren Eigentum bzw. Vermögen, kann eine Kollisionsbeteiligte, welche bloss einen