Es handelt sich um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde zudem insoweit, als die Beschwerdeführerin die Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Verkehrsverletzung durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren anficht.