2 2.2 Die Beschwerde ist als Laieneingabe formgerecht eingereicht worden. Aus den Akten geht nicht hervor, wann die Einstellungsverfügung der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist. Die Verfügung wurde nicht eingeschrieben versandt, sondern bloss mitgeteilt. Folglich ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin innert der zehntägigen Frist Beschwerde erhoben hat. Dies, kann letztlich allerdings offenbleiben, denn selbst wenn sie innert Frist erfolgte, müsste sie als unbegründet abgewiesen werden (vgl. Ziffer 4.8 hiernach).