Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, kann dagegen ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift eine Erweiterung des Streitgegenstandes vornimmt, ist darauf nicht einzutreten, weil dies im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 174 f. Rz. 390).