Am 27. Mai 2020 beantragte und begründete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, ein Nichteintreten und eventualiter die Abweisung der Beschwerde – beides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Verfahrensleitung nahm und gab mit Verfügung vom 28. Mai 2020 von den Stellungnahmen Kenntnis und räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, innert angesetzter Frist eine Replik einzureichen. Am 9. Juni 2020 ging bei der Staatsanwaltschaft ein Schreiben – datierend vom 8. Juni 2020 – von D.________ ein, welches zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer übermittelt wurde.