Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 liess die Beschwerdeführerin der Verfahrensleitung weitere Ausführungen zur Beschwerde zukommen. Die Verfahrensleitung nahm und gab von dieser Eingabe mit Verfügung vom 12. Mai 2020 Kenntnis. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 beantragte und begründete die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 27. Mai 2020 beantragte und begründete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, ein Nichteintreten und eventualiter die Abweisung der Beschwerde – beides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.