Mit Verfügung vom 30. April 2020 eröffnete die Verfahrensleitung das Beschwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Sicherheit in der Höhe von CHF 2'000.00 auf. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 wurde vom Eingang der geleisteten Sicherheit Kenntnis genommen. Gleichzeitig wurde der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt, innert angesetzter Frist von 20 Tagen eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 liess die Beschwerdeführerin der Verfahrensleitung weitere Ausführungen zur Beschwerde zukommen.