Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 185 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Juli 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrich- ter Gerber Gerichtsschreiberin i.V. Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 6. April 2020 (BM 19 52829) Erwägungen: 1. Am 6. April 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) wegen angeblich begangener Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz ein. Gegen die Verfahrenseinstellung erhob die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. April 2020 Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. April 2020 eröffnete die Verfahrensleitung das Beschwerde- verfahren und forderte die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Sicherheit in der Höhe von CHF 2'000.00 auf. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 wurde vom Eingang der geleisteten Sicherheit Kenntnis genommen. Gleichzeitig wurde der General- staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt, innert ange- setzter Frist von 20 Tagen eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 liess die Beschwerdeführerin der Verfahrensleitung weitere Aus- führungen zur Beschwerde zukommen. Die Verfahrensleitung nahm und gab von dieser Eingabe mit Verfügung vom 12. Mai 2020 Kenntnis. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 beantragte und begründete die Generalstaatsanwaltschaft die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Am 27. Mai 2020 beantragte und begründete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, ein Nichteintreten und eventualiter die Abweisung der Beschwerde – beides unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Die Verfahrensleitung nahm und gab mit Verfügung vom 28. Mai 2020 von den Stellungnahmen Kenntnis und räumte der Beschwerdeführe- rin Gelegenheit ein, innert angesetzter Frist eine Replik einzureichen. Am 9. Juni 2020 ging bei der Staatsanwaltschaft ein Schreiben – datierend vom 8. Juni 2020 – von D.________ ein, welches zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer übermittelt wurde. Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 wurde festgestellt, dass die Eingabe weder von der Beschwerdeführerin unterzeichnet war noch eine entspre- chende Vollmacht für D.________ eingereicht wurde, weshalb die Eingabe der Be- schwerdeführerin zur Verbesserung retourniert wurde. Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Juni 2020 eine Replik ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 322 Abs. 2, Art 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids hat, kann dagegen ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift eine Erweiterung des Streitgegenstandes vornimmt, ist darauf nicht einzutreten, weil dies im Beschwer- deverfahren grundsätzlich unzulässig ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 174 f. Rz. 390). 2 2.2 Die Beschwerde ist als Laieneingabe formgerecht eingereicht worden. Aus den Akten geht nicht hervor, wann die Einstellungsverfügung der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist. Die Verfügung wurde nicht eingeschrieben versandt, sondern bloss mitgeteilt. Folglich ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin innert der zehntägi- gen Frist Beschwerde erhoben hat. Dies, kann letztlich allerdings offenbleiben, denn selbst wenn sie innert Frist erfolgte, müsste sie als unbegründet abgewiesen werden (vgl. Ziffer 4.8 hiernach). 2.3 Die Beschwerdeführerin stellt in ihren Eingaben mehrfach das Verhalten der F.________ (Versicherung) in Frage. Diese Vorbringen sind neu und wurden in der angefochtenen Verfügung nicht behandelt. Es handelt sich um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde zu- dem insoweit, als die Beschwerdeführerin die Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Verkehrsverletzung durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren anficht. Da Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) den reibungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen, d.h. ausschliesslich ein öffent- liches Interesse, schützt und als einzig geschütztes Individualrechtsgut allenfalls noch die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer in Frage käme, nicht jedoch deren Eigentum bzw. Vermögen, kann eine Kollisionsbeteiligte, welche bloss einen Sachschaden erlitten hat, nach dieser Vorschrift nicht als geschädigte Person gelten (BGE 138 IV 258 E. 4.1. mit Verweis auf E. 3.1. und 3.2). Sie kann sich demzufolge nicht als Privatklägerin gemäss Art. 118 StPO am Strafverfahren beteiligen. Mangels Beschwerdelegitimation ist in diesem Punkt auf die Beschwer- de nicht einzutreten. 2.4 Soweit die Beschwerdeführerin die Einstellung des Verfahrens wegen pflichtwidri- gen Verhaltens nach Unfall anficht, ist auf die Beschwerde einzutreten. Ein recht- lich geschütztes Interesse ist zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist (GUIDON, a.a.O., S. 101, Rz. 233 m.w.H.). Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer bei einem Unfall Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Gemeint sind die Pflichten nach Art. 51 SVG. Ist nur ein Sachschaden entstanden, hat der Schädiger primär den Geschädigten zu verständigen. Nur wenn das nicht möglich ist, muss er die Polizei informieren (Art. 51 Abs. 3 SVG). Diese Norm bezweckt also vorweg ei- ne einfache und rasche Schadensregelung unter Privaten. Geschützt wird dadurch demnach vorweg der Geschädigte, soweit es um die Ermittlung, Habhaftmachung und Haftbarmachung des Schadensverursachers geht. Die Beschwerdeführerin ist durch die behauptete Verletzung von Art. 51 Abs. 3 SVG folglich unmittelbar betrof- fen, weshalb sie durch die angefochtene Einstellung beschwert und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert ist. Ferner ist ebenfalls auf die formgerechte Be- schwerde einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin die Einstellung des Verfah- rens wegen angeblicher «Falschaussage» anficht. 3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungs- behörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser ver- 3 langt, dass bei Zweifeln über die Straflosigkeit eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundes- gerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; BGE 138 IV 86 E. 4.1.1, je mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin erstattete mit Eingabe vom 14. Dezember 2019 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und wegen «Falschaussagen». Sie machte geltend, dass der Beschuldigte am 29. Juni 2019 mit dem Personenwagen mit dem Kon- trollschild BE .________ in der Einstellhalle am G.________weg in H.________ (Ortschaft) beim Rückwärtsfahren aus seinem Parkplatz in das Heck ihres Perso- nenwagens geprallt und einfach weggefahren sei. Zwei Zeugen würden dies bestätigen können. Als sie den Beschuldigten kurze Zeit nach dem Unfall ange- sprochen habe, habe er ihr die Personalien des Fahrzeuginhabers und die Anga- ben der Versicherung mitgeteilt. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Aussagen des Beschuldigten und/oder Versicherungsnehmers bzw. Fahr- zeuginhabers gegenüber der F.________(Versicherung), wonach das Fahrzeug der Beschwerdeführerin mit der Front gegen aussen parkiert gewesen sei, der Be- schuldigte die Front ihres Fahrzeuges touchiert habe und kein ersichtlicher Scha- den entstanden sei, nicht der Wahrheit entsprechen würden. Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die Staatsan- waltschaft um Konstituierung als Privatklägerin im Strafverfahren gegen den Be- schuldigten. Am 7. Januar 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Be- schuldigten eine Untersuchung wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (mit Sachschaden, Art. 92 Abs. 1 SVG) und einfacher Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren (Art. 90 Abs. 1 SVG). Mit Schreiben vom 7. Janu- ar 2020 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit, dass sie sich im Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht als Pri- vatklägerin konstituieren könne, sie aber als Anzeigerin das Recht habe, über den Ausgang des Verfahrens informiert zu werden. Mit Eingabe vom 12. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft die Reparaturrechnung der I.________AG in der Höhe von CHF 1'761.20 ein. 4.2 In der Einstellungsverfügung vom 6. April 2020 begründete die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens damit, dass für den der Anzeige zu Grunde liegende Sachverhalt kein Straftatbestand gegeben sei. Sie verneinte insbesondere die An- wendbarkeit des SVG. Dies mit der Begründung, dass das SVG nur auf öffentliche Strassen anwendbar sei. Eine Einstellhalle, die nur mit einem Schlüssel zugänglich ist, sei nicht als öffentliche Strasse zu qualifizieren und das SVG daher nicht an- wendbar. Gemäss WALDMANN/KRAEMER (in: Basler Kommentar, Strassenverkehrs- gesetz, 2014, N. 21 zu Art. 1 SVG) seien gar die Ein- und Ausfahrtsrampen einer Tiefgarage, deren Garagentor sich nur mittels Fernbedienung öffnen lässt und die somit nur von den Anwohnern befahren werden können, nicht als öffentliche Stras- se zu qualifizieren. Umso weniger könne es sich bei einer Einstellhalle, die nur mit 4 einem Schlüssel zugänglich sei, um eine öffentliche Strasse handeln. Im Übrigen sei (insbesondere auch ausserhalb des SVG) kein anderer Straftatbestand ersicht- lich, der für den vorliegenden Sachverhalt in Frage käme. Das Strafgesetzbuch kenne den Straftatbestand der «Falschaussage», auf welchen sich die Beschwer- deführerin berufe, nicht. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in ihrer Beschwerde zusammenfas- send und sinngemäss geltend, dass der Beschuldigte sehr wohl Straftaten began- gen habe. Er sei in ihren Wagen geprallt, habe Fahrerflucht begangen und Falsch- aussagen gemacht. Sie führt aus, dass sie als juristische Laiin die korrekten Be- zeichnungen und Gesetzesartikel der Straftaten nicht kenne. Es sei die Pflicht der Strafbehörden, die korrekte Bezeichnung der begangenen Straftaten zu finden. Es seien die Straftaten der Fahrerflucht, Falschaussage oder sogar des «Betrugsver- suchs» erfüllt. Aufgrund der falschen Aussagen des Beschuldigten, wonach er ge- gen die Front und nicht gegen das Heck ihres Fahrzeuges gestossen sei, habe die F.________(Versicherung) die Reparatur des Schadens nicht bezahlt. Erst nach neun Monaten habe der Beschuldigte eingestanden, dass er mit dem Heck seines Fahrzeuges gegen das Heck ihres Fahrzeuges geprallt sei. Weiter stellt die Be- schwerdeführerin die Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach das SVG nicht anwendbar sei, weil die Einstellgarage keine öffentliche Strasse sei, da sie nur mit einem Schlüssel zugänglich sei, in Frage. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie der Polizei am besagten Tag das Tor zur Garage hätte öffnen können, wie sie dies bereits anlässlich eines Vorfalls im Jahr 2017 getan habe. Zudem bringt sie vor, dass die Staatsanwaltschaft das Gesetz so anwende, wie es ihr gerade passe. 4.4 Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 teilt die Beschwerdeführerin der Beschwerdekam- mer mit, dass die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der F.________(Versicherung) widersprüchlich seien: Während die Staatsanwaltschaft erkläre, dass das SVG nicht anwendbar sei, stütze sich die F.________(Versicherung) in ihrem Schreiben vom 23. September 2019 auf Art. 61 Abs. 2 SVG. Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin an ihren Einwänden fest und führt erneut aus, dass der Beschuldigte sehr wohl Fahrerflucht begangen und Lü- gengeschichten erzählt habe. 4.5 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass es für die Frage, ob eine öffentliche Strasse vorliege, darauf ankomme, ob diese dem öffent- lichen Verkehr diene und somit einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfü- gung stehe, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt sei. Der Wille für einen ausschliesslich privaten Gebrauch müsse für Dritte durch ein si- gnalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung kenntlich gemacht sein. Da die besagte Einstellhalle nur mit einem Schlüssel zugänglich sei, stehe sie bloss einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung, was durch die Zutrittsbeschränkung für Dritte erkennbar sei. Die Verkehrs- und Verhaltensregeln des Strassenverkehrs- rechts würden in der Einstellhalle folglich nicht gelten. Die Verfahrenseinstellung sei in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das SVG somit rechtmässig erfolgt. Weiter sei kein anderer Straftatbestand ersichtlich, der für den vorliegenden Sach- verhalt in Frage kommen könnte. Im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB; 5 SR 311) gebe es keinen Tatbestand der «Falschaussage». Eine Sachbeschädi- gung gemäss Art. 144 StGB falle mangels Vorsatz ausser Betracht. 4.6 Der Beschuldigte verweist in seiner Stellungnahme zunächst auf die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 6. April 2020. Er führt gleichermas- sen aus, dass das SVG nur auf öffentliche Strassen Anwendung finde und dass die Einstellhalle, in welcher sich der besagte Vorfall ereignet habe, keine öffentliche Strasse darstelle. Die Beschwerdeführerin führe lediglich aus, dass sie nicht wisse, was das für ein Gesetz sei, welches so ausgelegt werde, wie es gerade passe, un- terlasse es hingegen, substantiiert darzulegen, weshalb sie mit der juristischen Einschätzung zur Anwendbarkeit des SVG nicht einverstanden sei. Weiter mache die Beschwerdeführerin Ausführungen zum Sachverhalt, der vom Ablauf der Hand- lungen her ohnehin unbestritten sei. Auch ändere der Einwand, wonach der Be- schuldigte in Wahrheit mit dem Heck und nicht mit der Front des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin in Berührung gekommen sei, an der Nichtanwendbarkeit des SVG nichts. Der Beschuldigte macht geltend, dass die Versicherung die Haftung für die Schäden am Fahrzeug der Beschwerdeführerin nicht aufgrund seiner Aus- sagen, sondern aufgrund einer Analyse durch einen Sachverständigen abgelehnt habe; der Schaden am Fahrzeug der Beschwerdeführerin stamme offensichtlich nicht von einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug. Dass die Beschwerdeführe- rin versuche, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Touchieren ihres Fahr- zeuges durch den Beschuldigten und den Schäden an ihrem Fahrzeug herzustel- len, gehe am Verfahrensgegenstand vorbei, zumal von der Beschwerdeführerin keine Sachbeschädigung geltend gemacht worden sei. Der Beschuldigte hält so- dann fest, dass soweit die Beschwerdeführerin den Tatbestand des versuchten Be- truges erwähne, in keiner Weise einleuchtend geschildert worden sei, inwiefern der Beschuldigte vom besagten Vorfall hätte profitieren sollen, wenn der angebliche Versuch funktioniert hätte. Er habe bei keiner Versicherung einen Schaden an sei- nem Fahrzeug geltend gemacht. 4.7 In der Replik hält die Beschwerdeführerin an ihren Einwänden fest. Sie führt sinn- gemäss aus, dass der Ablauf des besagten Vorfalls in der Einstellhalle aufgrund der Lügen des Beschuldigten keinesfalls unbestritten sei. Der Schaden an ihrem Fahrzeug sei durch den Aufprall des Fahrzeuges des Beschuldigten entstanden; somit sei der Kausalzusammenhang zu bejahen. Obwohl der Beschuldigte bei der Polizei zugegeben habe, dass er mit dem Heck seines Fahrzeuges gegen das Heck ihres Fahrzeuges gestossen sei, versuche nun dessen Rechtsanwältin, dies wiederum zu leugnen. 4.8 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 29. Juni 2019 mit dem Heck seines Fahrzeuges mit der Kontrollschildnummer BE .________ gegen das Heck des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin in der Einstellhalle am G.________weg in H.________ (Ortschaft) prallte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte bzw. dessen Rechtsanwältin dies be- streitet. Unbestritten ist weiter, dass die besagte Einstellhalle nur mit einem Schlüssel zugänglich ist. Bestritten, aber wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unerheblich, ist hinge- 6 gen die Frage, ob die Schäden am Fahrzeug der Beschwerdeführerin auf den be- sagten Vorfall in der Einstellhalle zurückzuführen sind. Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldig- ten wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz berechtigterweise mangels Vorliegens eines Straftatbestandes eingestellt hat. Die Ordnungsfunktion des SVG bezieht sich gem. Art. 1 Abs. 1 SVG auf den «Ver- kehr auf den öffentlichen Strassen». Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verkehrsregelver- ordnung (VRV; SR 741.11) sind Strassen öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht ist nicht entscheidend. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Massgebend ist vielmehr, dass die Verkehrsfläche einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benützung offensteht. Keine Geltung beanspruchen die Verkehrsordnungsvorschriften des SVG auf Strassen, deren Be- nutzung auf bestimmte Personen beschränkt ist. Eine solche Einschränkung muss allerdings entweder durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung kenntlich gemacht sein. Fehlen solche eindeutigen Vorkehren, bleibt der öffentlich- rechtliche Charakter der Strasse erhalten (WALDMANN/KRAEMER, a.a.O., N. 19 zu Art. 1 SVG). Der Generalstaatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass es sich bei der Ein- stellhalle am G.________weg in H.________ (Ortschaft) um keine öffentliche Strasse handelt. Die Einstellhalle dient ausschliesslich privatem Gebrauch, was sich dadurch zeigt, dass diese nur mit einem Schlüssel zugänglich ist. Sie steht folglich nicht einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benützung offen, sondern nur jenen Personen, die einen Garagenplatz haben. Diese Einschränkung der Be- nutzung auf bestimmte Personen ist durch das Garagentor genügend kenntlich gemacht. Der öffentliche Charakter der Strasse ist zu verneinen. Aus den Akten geht denn auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin die ausschliesslich pri- vate Nutzung der Einstellhalle bestreitet. Da die Einstellhalle keine öffentliche Strasse darstellt, sind die Bestimmungen des SVG auf den Vorfall vom 29. Juni 2019 nicht anwendbar. An diesem Schluss ändert auch der Umstand nichts, dass die F.________(Versicherung) (fälschlicherweise) in ihrem Schreiben an die Be- schwerdeführerin vom 23. September 2019 – im Übrigen ohne nähere Ausführun- gen dazu – auf das SVG verwies und festhielt, dass sich bei Sachschäden zwi- schen Motorfahrzeughaltern der Schadenersatz nach dem Verschulden richte und der Anspruchsteller gemäss Art. 61 Abs. 2 SVG das Verschulden der Gegenpartei zu beweisen habe. Im Übrigen ist für die Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit der General- staatsanwaltschaft nicht ersichtlich, dass ein anderer Straftatbestand einschlägig wäre. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, gibt es im Strafge- setzbuch keinen Straftatbestand der «Falschaussage». Ein Verbrechen oder Ver- gehen gegen die Rechtspflege – insbesondere etwa eine falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) oder ein falsches Zeugnis (Art. 307 StGB) – liegt ebenfalls eindeu- tig nicht vor. Eine Sachbeschädigung ist des Weiteren nur strafbar ist, wenn sie 7 vorsätzlich begangen wird (Art. 144 i.V.m. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht eine Tat, wer sie mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eine vorsätzli- che Sachbeschädigung ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich. Die Be- schwerdeführerin hat denn auch keine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB eingereicht. Die Einstellung des Verfahren erfolgte demnach auch in diesem Punkt zu Recht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in sämtlichen Punkten mangels Vorliegens eines Straf- tatbestandes berechtigterweise eingestellt hat. 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrens- kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der obsiegende Beschuldigte hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das aussch- liesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungs- kosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2; 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit Hinweisen; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 179 vom 3. Ju- li 2019 E. 14). Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 für die Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwältin B.________ im Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Diese Ent- schädigung wird im Übrigen praxisgemäss mittels Pauschale ausgerichtet, weil Rechtsanwältin B.________ keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht vorbehalten hat. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf 2‘000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von CHF 2'000.00 ver- rechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwer- deverfahren zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 14. Juli 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin i.V.: Schürch Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt resp. mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9