7. Zusammengefasst liegen ein dringender Tatverdacht sowie der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr vor. Im Weiteren erweist sich die Sicherheitshaft als geeignet, erforderlich und zumutbar, mithin als verhältnismässig sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht legt die amtliche Entschädigung für Fürsprecher B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).