Monitoring könnte einzig festgestellt werden, wann eine Person einen bestimmten Bereich verlässt. Dadurch wird eine Flucht höchstens früher erkannt, jedoch nicht verhindert (Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2). Das Electronic Monitoring stellt überdies keine eigenständige Ersatzmassnahme dar, sondern lediglich ein Mittel zur Überprüfung einer solchen Massnahme (BGE 140 IV 19 E. 2.6). Es liegen folglich keine 7 geeigneten Ersatzmassnahmen vor, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten.