EMRK sind nicht verletzt. 6.5 Zu prüfen bleibt von Amtes wegen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2): Es muss ernsthaft damit gerechnet werden, dass sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen oder Absetzen ins Ausland dem Strafverfahren entziehen könnte. Er sagt selber, er wolle nach Afrika zurück. Eine Ausweis- und Schriftensperre ist bei Personen mit ausländischer Nationalität praktisch unwirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht verbieten können, Reisepapiere auszustellen.