Aus den beiden Vorfällen vermag die Beschwerdekammer somit negativ zu wertende Rückschlüsse auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach einer eventuellen bedingten Entlassung zu ziehen. Im Lichte dessen kommt die Beschwerdekammer in Ausübung ihres diesbezüglich eingeschränkten Ermessens zum Resultat, dass eine bedingte Entlassung derzeit nicht mit grosser – sondern höchstens mit einiger – Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte. Dementsprechend erweist sich die Sicherheitshaft nach wie vor als verhältnismässig. Art. 31 Abs. 1 BV bzw. Art. 5 Ziff. 3 EMRK sind nicht verletzt.