Die Beschwerdekammer verkennt keineswegs, dass der Haftalltag schwierig sein kann und dass Konflikte vorkommen. Mit Blick auf eine allfällige günstige Legalprognose ist jedoch zu erwarten, dass Häftlinge keine körperliche Gewalt gegen Mitinsassen anwenden, selbst wenn Letztere (mit Worten) provozieren mögen. Aus den beiden Vorfällen vermag die Beschwerdekammer somit negativ zu wertende Rückschlüsse auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach einer eventuellen bedingten Entlassung zu ziehen.