Der Beschwerdeführer] wurde folgend mit 2 Tagen Arrest und der Rückstufung in die Stufe 1 sanktioniert. Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer vor rund zehn Monaten aus einem nichtigen Grund in relativ gravierender Weise ausgerastet ist und einen Mitinsassen körperlich angegriffen hat oder zumindest hat angreifen wollen. Nur dank dem raschen Eingreifen zweiter Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt konnte Schlimmeres offenbar verhindert werden. Damit hat der Beschwerdeführer klar eine Grenze überschritten. Die Beschwerdekammer verkennt keineswegs, dass der Haftalltag schwierig sein kann und dass Konflikte vorkommen.