Es ist zwar so, dass sich (gemäss dem Strafregisterauszug [pag. 180 5 0001]) aus dem prognostisch relevanten Vorleben des Beschwerdeführers keine ungünstige Legalprognose erkennen lässt. Auch sprechen die Persönlichkeitselemente sowie die zu erwartenden Lebensverhältnisse in Freiheit – soweit für die Beschwerdekammer erkennbar – nicht grundsätzlich gegen eine bedingte Entlassung. Ebenfalls hat sich der Beschwerdeführer offenbar gut im Anstaltsalltag eingelebt und arbeitet gewissenhaft an seinen Arbeitsstätten.