Die konkreten Umstände des vorliegenden Falles gebieten mit anderen Worten keine Ausnahme vom in BGE 145 IV 179 festgelegten Grundsatz. Der Beschwerdeführer äusserte sich – schwergewichtig in seinem Haftentlassungsgesuch vom 8. April 2020 – dahingehend, dass kein einziges Element gegen die bedingte Entlassung spreche. Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar so, dass sich (gemäss dem Strafregisterauszug [pag. 180 5 0001]) aus dem prognostisch relevanten Vorleben des Beschwerdeführers keine ungünstige Legalprognose erkennen lässt.