Es braucht indessen die Frage nicht beantwortet zu werden, ob die zeitliche Voraussetzung für eine mögliche bedingte Entlassung erfüllt ist oder nicht. Die Beschwerdekammer kommt unter Beachtung des Prinzips der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nämlich zum Ergebnis, dass das bundesgerichtlich definierte Kriterium der «grossen Wahrscheinlichkeit» einer hypothetischen bedingten Entlassung nicht erfüllt ist. Die konkreten Umstände des vorliegenden Falles gebieten mit anderen Worten keine Ausnahme vom in BGE 145 IV 179 festgelegten Grundsatz.