Der Beschwerdeführer habe also bereits mehr als zwei Drittel seiner höchst denkbaren Strafe im Freiheitsentzug verbracht und damit die zeitliche Voraussetzung der bedingten Entlassung erfüllt. Da auch die materiellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung erfüllt seien, sei davon auszugehen, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte. Daher liege Überhaft vor. 6.4 Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig (vgl. vorne E. 6.2). Es braucht indessen die Frage nicht beantwortet zu werden, ob die zeitliche Voraussetzung für eine mögliche bedingte Entlassung erfüllt ist oder nicht.