Der Entscheid schütze das, was das Bundesgericht verhindern wolle: Die Staatsanwaltschaft hätte es so in der Hand, mit der Ergreifung eines Rechtsmittels den Ausgang des Haftprüfungsverfahrens zu präjudizieren. Gehe man von einem Strafmass von 7 Jahren aus, so ergebe sich, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Fall die 2/3-Haftverbüssung bereits erreicht bzw. um 51 Tage überschritten habe. Der Beschwerdeführer habe also bereits mehr als zwei Drittel seiner höchst denkbaren Strafe im Freiheitsentzug verbracht und damit die zeitliche Voraussetzung der bedingten Entlassung erfüllt.