Die blosse Tatsache, dass aufgrund eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft eine Sanktionsverschärfung möglich erscheine, reiche nicht (BGE 139 IV 290 E. 3.1). Entsprechend müsse der erstinstanzliche Entscheid als wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der zu verbüssenden Strafe herangezogen werden, auch wenn die Urteilsbegründung noch ausstehe. Mit der Auffassung, dass sich die Frage der (hypothetischen) bedingten Entlassung in casu nicht stelle, weiche das Regionalgericht von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab. Der Entscheid schütze das, was das Bundesgericht verhindern wolle: