6.3 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, es möge zutreffen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Strafmasserhöhung bestehe. Nach der Rechtsprechung reiche dies aber nicht aus. Vielmehr müsse aufgrund des Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Sanktionsverschärfung zu erwarten sein. Die blosse Tatsache, dass aufgrund eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft eine Sanktionsverschärfung möglich erscheine, reiche nicht (BGE 139 IV 290 E. 3.1).