86 Abs. 1 StGB gegeben erscheinen, da der Gesuchsteller sich im Vollzug insgesamt gut verhalten hat […] und eine günstige Legalprognose zu stellen ist. Der Gesuchsteller ist nicht vorbestraft […] und es sind keine Elemente ersichtlich, die für eine ungünstige Legalprognose sprechen würden. Auch die BVD führte in ihrer Stellungnahme nichts aus, was gegen eine bedingte Entlassung sprechen könnte (Ordner 70, Schreiben vom 26.02.2020).