Dass das Berufungsgericht mit absoluter Sicherheit nicht ein Strafmass von mehr als sieben Jahren überschreiten wird (vgl. Gesuch S. 10), kann vorliegend nicht festgestellt werden. Eine bedingte Entlassung ist angesichts des Grundsatzes der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung folglich vorliegend noch nicht zu prüfen und die Sicherheitshaft ist mit Blick auf die ergangene Verurteilung von 6 Jahren und einem Monat in zeitlicher Sicht nach wie vor verhältnismässig, selbst wenn vorliegend die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 StGB gegeben erscheinen, da der Gesuchsteller sich im Vollzug insgesamt gut verhalten hat […