[…] Das Obergericht wird jedoch den Fall vollumfänglich neu zu beurteilen haben, so dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Strafmass höher als 6 Jahre und ein Monat Freiheitsstrafe betragen könnte, allerdings könnte es auch sinken. Insofern stellt sich die Frage nicht, ob der Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung vorliegend eine Ausnahme erfahren sollte. Der Gesuchsteller hat zwar bereits deutlich mehr als zwei Drittel der Strafe von 6 Jahren und einem Monat erstanden, nicht aber bei einer allfälligen Strafe von acht Jahren.