4 lichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2). In zwei Fällen, in denen die Prognose nach Art. 86 Abs. 1 StGB (Art. 38 Ziff. 1 aStGB) unsicher schien, hielt das Bundesgericht die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft nach Ablauf von drei Vierteln der Strafe, die im Rechtsmittelfahren nur noch verkürzt, aber nicht erhöht werden konnte, für unverhältnismässig (vgl. die Nachweise in Urteil des Bundesgerichts 1B_338/2010 vom 12. November 2010 E. 3.3). 6.2 Das Regionalgericht begründete die Verhältnismässigkeit der Haft wie folgt: