StPO angerufene Haftrichter das Vorliegen einer auf die Erhöhung der Strafe gerichteten Berufung der Staatsanwaltschaft nicht ausser Acht lassen und muss deshalb prima facie die Erfolgsaussichten eines solchen Schrittes prüfen (BGE 139 IV 270 E. 3.1). Wenn bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vorliegt, hat jedoch jene Partei bzw. Strafbehörde, welche die Strafbarkeit in Widerspruch zum Gerichtsurteil bestreitet (oder bejaht), darzulegen, inwiefern das auf Schuldspruch lautende (oder freisprechende) Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahr-