Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1). Selbst wenn er grundsätzlich die Begründetheit des Urteils und die Höhe der erstinstanzlich ausgefällten Strafe nicht im Detail zu prüfen hat, kann der in Anwendung der Art. 231 ff. StPO angerufene Haftrichter das Vorliegen einer auf die Erhöhung der Strafe gerichteten Berufung der Staatsanwaltschaft nicht ausser Acht lassen und muss deshalb prima facie die Erfolgsaussichten eines solchen Schrittes prüfen (BGE 139 IV 270 E. 3.1).