Die BVD äusserten sich in ihrem Schreiben vom 26. Februar 2020 dahingehend, dass ein rechtskräftiges Urteil fehle und sie demzufolge nicht zuständig seien, sich zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers zu äussern. Die BVD gaben an, mangels relevanter Vorstrafen und fehlender Einsicht in die Berichte betreffend den Vollzugsverlauf nicht im Stande zu sein, sich zur Legalprognose zu äussern.