Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 teilten die BVD mit, dass eine durch die Vollzugsbehörde vorgenommene Prüfung und Einschätzung der Kriterien hinsichtlich einer bedingten Entlassung nicht Teil eines Strafverfahrens bilde. Auf Antrag vom 18. Februar 2020 wies das Regionalgericht am 19. Februar 2020 die BVD abermals an, allfällige Hindernisse einer bedingten Entlassung aus vollzugstechnischer Sicht zu beurteilen. Die BVD äusserten sich in ihrem Schreiben vom 26. Februar 2020 dahingehend, dass ein rechtskräftiges Urteil fehle und sie demzufolge nicht zuständig seien, sich zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers zu äussern.