5. Das Regionalgericht hiess am 21. Januar 2020 den Antrag des Beschwerdeführers um Einholung eines Amtsberichts bei den Bewährungs- und Vollzugsdienten (BVD) gut und verfügte die Einholung einer Stellungnahme derselbigen betreffend die Gewährung der bedingten Entlassung i.S.v. Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) innert 30 Tagen. Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 teilten die BVD mit, dass eine durch die Vollzugsbehörde vorgenommene Prüfung und Einschätzung der Kriterien hinsichtlich einer bedingten Entlassung nicht Teil eines Strafverfahrens bilde.