Die Fluchtgefahr ist unbestritten. Im Haftentlassungsgesuch vom 8. April 2020 wird dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer regelmässigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie und seinen Freunden in Afrika habe und er den Willen bekunde, nach Ablauf des Strafvollzugs in seine Heimat Nigeria zurückzukehren (vgl. Gesuch, S. 8 f.). Es liegt mithin konkrete Fluchtgefahr vor.