2 3.2 Der dringende Tatverdacht ist durch die erstinstanzliche Verurteilung vom 3. Dezember 2019 eindeutig gegeben. Der Beschwerdeführer meldete gegen das Urteil keine Berufung an und bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Es liegt damit ein Tatverdacht vor, der die Anordnung bzw. Fortführung von Sicherheitshaft prinzipiell rechtfertigt.