Mit Gesuch vom 8. April 2020 beantragte der Beschwerdeführer, er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 16. April 2020 wies die Verfahrensleitung des Regionalgerichts das Haftentlassungsgesuch ab und ordnete die Sicherheitshaft an. Sie legte zudem fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich am jetzigen Vollzugsort bleibe und die Haftdauer auf 6 Monate, d.h. bis am 15. Oktober 2020, beschränkt werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. April 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen.