(nachfolgend: Beschwerdeführer) neben sechs weiteren Beschuldigten (siehe dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 157 vom 27. April 2020) vom Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) in zwei Punkten von den Anschuldigungen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen, sowie in drei Punkten der Geldwäscherei, angeblich gewerbsmässig begangen, freigesprochen. Hingegen wurde er in sieben Punkten der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig